FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.05.2009
4 K 1445/07
Normen:
EStG § 3 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12 Nr. 2; BGB § 2120; GG Art. 3; GG Art. 14;

Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die Lebensgefährtin des Erblassers als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 1445/07

DRsp Nr. 2009/28800

Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die Lebensgefährtin des Erblassers als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten

1. Rentenzahlungen, die ein nicht befreiter Vorerbe aufgrund eines Vermächtnisses an die frühere Lebensgefährtin des Erblassers zahlt, sind weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Das Sonderrecht der "Vermögensübergabe gegen Sonderleistungen" ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht anwendbar. Es handelt sich um nicht abziehbaren privaten Aufwand i. S. v. § 12 EStG. 2. Stehen wiederkehrende Leistungen - wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtniss - in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit der Sonderausgaben daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftliche keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt. Solange die Aufwendungen aus der empfangenen Gegenleistung erbracht werden, liegt eine wirtschaftliche Belastung nicht vor. 3. Dies gilt auch für den nicht befreiten Vorerben, da der Nacherbe nach § 2120 BGB gegenüber dem Vorerben zur Erteilung der Einwilligung zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, verpflichtet ist.