FG München - Urteil vom 10.03.2005
15 K 5224/03
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 § 8 S. 1 ; BGB § 488 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 702
EFG 2005, 1329

Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung oder bei Finanzierung des Kaufs mit dem Fremdvergleich nicht standhaltenden Angehörigen-Darlehen; Eigenheimzulage; Darlehen zwischen nahen Angehörigen; mittelbare Grundstücksschenkung; Eigenheimzulage ab 2001

FG München, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 15 K 5224/03

DRsp Nr. 2005/6801

Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung oder bei Finanzierung des Kaufs mit dem Fremdvergleich nicht standhaltenden Angehörigen-Darlehen; Eigenheimzulage; Darlehen zwischen nahen Angehörigen; mittelbare Grundstücksschenkung; Eigenheimzulage ab 2001

1. Zum Erhalt von Eigenheimzulage berechtigende Anschaffungskosten können vorliegen, wenn der Steuerpflichtige zum Kauf des Objekts ein dem Fremdvergleich standhaltendes Darlehen von einem nahen Angehörigen aufgenommen hat. 2. Ein Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen (hier: Vater und volljährige Tochter) hält dem Fremdvergleich nicht Stand, wenn weder eine Endfälligkeit noch eine laufende Tilgung des Darlehens vorgesehen ist, auf eine grundsätzlich vorgesehene Absicherung des Darlehens (150000 DM) bislang verzichtet und zudem bis auf weiteres auch die Zinslosigkeit des Darlehens vereinbart worden ist. 3. Sollte das "Darlehen" als zweckbestimmte Geldschenkung zum Erwerb des Objekts zu werten sein, läge eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, die das Vorliegen von Anschaffungskosten und damit den Erhalt der Eigenheimzulage ebenfalls ausschließen würde.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 § 8 S. 1 ; BGB § 488 Abs. 3 ;

Tatbestand: