BayObLG - Beschluss vom 09.03.2005
1Z BR 104/04
Normen:
BGB § 2247 § 2361 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 510
FamRZ 2005, 1782
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 12.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 47/01
AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 836/81

Keine Einziehung des Erbscheins bei Schriftgutachten zur Echtheit des Testaments und Einzelfallwürdigung

BayObLG, Beschluss vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 1Z BR 104/04

DRsp Nr. 2005/7955

Keine Einziehung des Erbscheins bei Schriftgutachten zur Echtheit des Testaments und Einzelfallwürdigung

»Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins nach Erholung von Schriftgutachten zur Echtheit des Testaments und Würdigung der Umstände des Einzelfalls.«

Normenkette:

BGB § 2247 § 2361 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser 1981 im Alter von 72 Jahren verstorben. Der Beteiligte zu 1 ist sein Sohn. Die Ehefrau des Erblassers ist 1993 verstorben; sie wurde von ihrer Tochter aus erster Ehe, der Beteiligten zu 2, allein beerbt.

Es liegt ein handschriftliches Testament vom 23.2.1978 vor, das im Wesentlichen wie folgt lautet:

Als meinn aleinigen Erben setze ich meine Ehefrau ein.

Das Nachlassgericht hat am 7.1.1982 der Ehefrau des Erblassers den vor ihr beantragten Erbschein als Alleinerbin auf Grund des Testaments vom 23.2.1978 erteilt. In der Folgezeit hat der Beteiligte zu 1, anwaltlich vertreten, gegen Entgelt auf Erb- und Pflichtteilsansprüche nach dem Erblasser sowie seiner Mutter verzichtet.

1992 hat der Beteiligte zu 1 Strafanzeige gegen seine Mutter sowie die Beteiligte zu 2 und deren Ehemann erstattet mit der Behauptung, das Testament vom 23.2.1978 sei gefälscht und ein früheres, ihn begünstigendes Testament unterschlagen worden. Das Verfahren wurde wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.