I.
Durch Vergleich vom 13. Juni 2005 hat sich der Schuldner u. a. verpflichtet, dem Kläger ein "wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis" zu erteilen.
Nachdem der Schuldner dieser Verpflichtung zunächst nicht nachkam, beantragte der Gläubiger Zwangsmittel beim Arbeitsgericht Koblenz. Insofern erging ein Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss.
Daraufhin erteilte der Schuldner ein Zeugnis. Auf den Inhalt des Zeugnisses vom 19. März 2006 wird verwiesen.
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