LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.07.2006
11 Ta 98/06
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 284
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1157/05

Keine Zwangsgeldfestsetzung bei unbestimmt tituliertem Anspruch auf Zeugniserteilung - keine inhaltliche Prüfung im Zwangsgeldverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 98/06

DRsp Nr. 2007/1131

Keine Zwangsgeldfestsetzung bei unbestimmt tituliertem Anspruch auf Zeugniserteilung - keine inhaltliche Prüfung im Zwangsgeldverfahren

1. Hat sich der Arbeitgeber vergleichsweise verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis" zu erteilen, geht der diesbezügliche Anspruch lediglich dahin, überhaupt ein Zeugnis zu erhalten, welches sowohl eine Leistungs- als auch eine Führungsbeurteilung enthält.2. Die Beurteilung "hat sich stets bemüht" entspricht der Schulnote ungenügend.3. Eventuell fehlerhaft erfolgte Leistungs- und Führungsbeurteilungen können im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht überprüft werden; insofern bleibt es dem Arbeitnehmer unbenommen, im Wege einer Zeugnisberichtigungsklage eine aus seiner Sicht notwendige Berichtigung des Zeugnisses gegenüber dem Schuldner geltend zu machen.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Durch Vergleich vom 13. Juni 2005 hat sich der Schuldner u. a. verpflichtet, dem Kläger ein "wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis" zu erteilen.

Nachdem der Schuldner dieser Verpflichtung zunächst nicht nachkam, beantragte der Gläubiger Zwangsmittel beim Arbeitsgericht Koblenz. Insofern erging ein Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss.

Daraufhin erteilte der Schuldner ein Zeugnis. Auf den Inhalt des Zeugnisses vom 19. März 2006 wird verwiesen.