Der am 5.9.1943 nichtehelich geborene A. hatte im April 1983, kurz nach dem Tod seines Vaters, seine Ehelicherklärung beantragt. Das AG (VormGer.) gab dem Antrag statt. Auf die sofortige Beschwerde der B., der testamentarischen Alleinerbin des Kindesvaters, wies das LG den Antrag zurück. Der Senat hat den LG-Beschluß aufgehoben. Er stimmt allerdings in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit dem LG darin überein, daß die B. berechtigt gewesen sei, Beschwerde gegen die Entscheidung des AG einzulegen. Hierzu führt der Senat u.a. aus:
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