KG - Beschluß vom 24.07.1990 (1 W 949/89) - DRsp Nr. 1999/10736
KG, Beschluß vom 24.07.1990 - Aktenzeichen 1 W 949/89
DRsp Nr. 1999/10736
Bei der Berechnung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten sind außer dem in § 1931 Abs. 1BGB vorgesehenen Ehegattenerbteil die Erhöhung dieses Erbteils nach §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1BGB bei Bestehen einer Zugewinngemeinschaft zu berücksichtigen.Nur dann, wenn der gesetzliche Erbteil erheblich hinter dem Zugewendeten zurückbleibt, führt eine Ausschlagung des testamentarisch wechselbezüglich Zugewendeten zur Wiederherstellung der Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der überlebende Ehegatte bei Ausschlagung seiner testamentarischen Einsetzung als Alleinerbe als gesetzlicher Erbe nur ein Viertel weniger erhalten würde.