BFH - Beschluss vom 27.03.2006
II B 151/05
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3 ; SGB XII § 93 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1320/04

Klärungsfähigkeit

BFH, Beschluss vom 27.03.2006 - Aktenzeichen II B 151/05

DRsp Nr. 2006/20173

Klärungsfähigkeit

Die Frage, ob die bloße Überleitung eines Pflichtteilsanspruchs eines Sozialhilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger bereits einem Geltendmachen des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeempfänger gleichkommt, stellt sich nicht, solange nicht festgestellt ist, dass der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch auf sich übergeleitet hat.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3 ; SGB XII § 93 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Alleinerbe seines im November 2000 verstorbenen Bruders. Der Bruder hatte Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 bei einem Reinnachlass von 50 097 DM Erbschaftsteuer in Höhe von 1 840 EUR fest. Dabei berücksichtigte das FA einen Pflichtteilsanspruch der in einem Heim lebenden Mutter in Höhe von 24 007,95 DM nicht, da der Anspruch nicht geltend gemacht worden war. Für die Kosten der Heimunterbringung der Mutter kam ein Sozialhilfeträger auf. Einspruch und Klage blieben erfolglos.