FG Niedersachsen - Urteil vom 24.03.2004
2 K 532/00
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; BGB § 1922 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1151
EFG 2004, 1525

Klagebefugnis; Erbe; Verdeckte Gewinnausschüttung; Ersatzanspruch; Gesamtrechtsnachfolge; Nachlassverwaltung - Kein Ausschluss einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund eines möglicherweise bestehenden Ersatzanspruches

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 532/00

DRsp Nr. 2004/11357

Klagebefugnis; Erbe; Verdeckte Gewinnausschüttung; Ersatzanspruch; Gesamtrechtsnachfolge; Nachlassverwaltung - Kein Ausschluss einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund eines möglicherweise bestehenden Ersatzanspruches

1. Mit der Gesamtrechtsnachfolge tritt ein Erbe sowohl im Besteuerungsverfahren als auch im Rechtsbehelfsverfahren und im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit an die Stelle des Erblassers. 2. Die Nachlassverwaltung hindert den Erben nicht, die Aufhebung von gegen den Erblasser ergangenen Steuerbescheiden zu betreiben. 3. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung 4. Ein etwaiger Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter steht der Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung nicht entgegen. Denn ein solcher etwaiger Ersatzanspruch ist grds. eine Einlageforderung, die das Einkommen der Gesellschaft nicht erhöht und daher den Eintritt einer Vermögensminderung bei der Gesellschaft nicht verhindert.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; BGB § 1922 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt (FA) berechtigt war, den Einkommensteuerbescheid des Jahres 1996 zu ändern und eine verdeckte Gewinnausschüttung i.H.v. ca. 452.000 DM als Einnahme bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen.