BFH - Urteil vom 25.04.2006
VIII R 102/03
Normen:
FGO § 48 ; ZPO § 86 ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 144/03

Klageerhebung und Erbfall

BFH, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen VIII R 102/03

DRsp Nr. 2006/19457

Klageerhebung und Erbfall

1. Verstirbt der persönlich klagebefugte Gesellschafter, geht die Klagebefugnis auf den/die Erben über.2. Der Wirksamkeit einer Klageerhebung steht nicht entgegen, dass in der Klageschrift der zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbene X als Kl. benannt worden ist. Handelt es sich um ein offenkundiges Versehen des Prozessvertreters, ist die Klageschrift dahin auszulegen, dass die Klage im Namen des Alleinerben erhoben wurde.3. Die Prozessvollmacht ist über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam; sie berechtigt nicht nur zur Fortführung des begonnenen Prozesses, sondern auch zur Klageerhebung, wenn die Prozessfähigkeit vor Klageerhebung entfallen ist.4. Die Klage gilt dann als für den beteiligten- und prozessfähigen Erben erhoben.

Normenkette:

FGO § 48 ; ZPO § 86 ;

Gründe: