VGH Bayern - Beschluss vom 18.09.2017
4 ZB 17.836
Normen:
BGB § 181; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 605; BGB § 1922; BGB § 1967; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 K 15.78

Kommunale Abwasserleitung; Beseitigungsverlangen des Grundeigentümers; konkludent geschlossener Leihvertrag; satzungsrechtliche Duldungspflicht; Begriff der örtlichen Abwasserbeseitigung; Mehraufwendungen für alternative Trassenführung; (keine) Verjährung der Duldungspflicht oder der Anordnungsbefugnis; Pflicht zur Duldung des Anbringens und Verlegens von Leitungen

VGH Bayern, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen 4 ZB 17.836

DRsp Nr. 2017/15555

Kommunale Abwasserleitung; Beseitigungsverlangen des Grundeigentümers; konkludent geschlossener Leihvertrag; satzungsrechtliche Duldungspflicht; Begriff der "örtlichen" Abwasserbeseitigung; Mehraufwendungen für alternative Trassenführung; (keine) Verjährung der Duldungspflicht oder der Anordnungsbefugnis; Pflicht zur Duldung des "Anbringens und Verlegens" von Leitungen

1. Die behördliche Befugnis, eine gesetzliche Verpflichtung im Wege einer Einzelfallanordnung zu konkretisieren und gegenüber dem Normadressaten durchzusetzen, unterliegt kein er Verjährung. (Rn. 19)2. Der Träger einer kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung kann die satzungsrechtlich begründete Pflicht, das "Anbringen und Verlegen" einer Leitung zu dulden (§ 19 Abs. 1 EWS), einem Grundeigentümer entgegenhalten, der die Beseitigung einer ohne dingliche Sicherung verlegten Leitung verlangt. (Rn. 23)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 181; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 605; BGB § 1922; BGB § 1967; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur Duldung der über sein Grundstück verlaufenden Leitungsstränge des beklagten Abwasserzweckverbands verpflichtet ist.