Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 14.10.2016 aufgehoben.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Kostenansatz durch das Nachlassgericht, mit dem ihr die Kosten für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers in Rechnung gestellt wurden.
Das vom Nachlassgericht betriebene Nachlassverfahren hat im Hinblick auf den erteilten Erbschein folgenden Verlauf genommen:
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