OLG München - Beschluss vom 06.07.2017
31 Wx 409/16 Kost
Normen:
GNotKG: § 22; FamFG : § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1961
ZEV 2017, 651
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1163/12

Kosten des Erbscheinsverfahrens bei Erteilung des Erbscheins nach vorangegangener Zurückweisung eines Erbscheinsantrags in einem anderen Verfahren

OLG München, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 409/16 Kost

DRsp Nr. 2017/10176

Kosten des Erbscheinsverfahrens bei Erteilung des Erbscheins nach vorangegangener Zurückweisung eines Erbscheinsantrags in einem anderen Verfahren

FamFG : § 81 Zur Kostentragungspflicht im Erbscheinserteilungsverfahren, wenn nach einem erfolglosen Erbscheinsantrag ein anderer Beteiligter einen erfolgreichen Antrag stellt und sich dabei Ergebnisse des ursprünglichen Verfahrens zunutze macht.

Die in einem Erbscheinsverfahren, in dem der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen worden ist, entstandenen Kosten der medizinischen Begutachtung der Testierfähigkeit des Erblassers, können dem Antragsteller in einem nachfolgenden Verfahren, das zur Erteilung eines Erbscheins führt, nicht auferlegt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 14.10.2016 aufgehoben.

Normenkette:

GNotKG: § 22; FamFG : § 81;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Kostenansatz durch das Nachlassgericht, mit dem ihr die Kosten für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers in Rechnung gestellt wurden.

Das vom Nachlassgericht betriebene Nachlassverfahren hat im Hinblick auf den erteilten Erbschein folgenden Verlauf genommen: