I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 23. Januar 2012 aufgehoben, soweit der Beteiligten zu 1 darin die auch die Kosten für das im Erbscheinsverfahren erholte Gutachten der Sachverständigen vom 3. November 2010 auferlegt wurden. Diese Kosten trägt die Beteiligte zu 2.
II. Für das Beschwerdeverfahren werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
I. Die verwitwete Erblasserin ist am 16.3.2010 im Alter von 94 Jahren kinderlos verstorben. Die Beteiligte zu 2 ist die Nichte der Erblasserin.
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