Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22.05.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Beschwerdewert: 4.500,- €
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte ein Teilanerkenntnisurteil zur Auskunftserteilung und Wertermittlung erstritten. Den sich nach der Auskunft und dem Wertermittlungsgutachten ergebenden Pflichtteilsanspruch von 6.176,85 € hat die Beklagte erfüllt, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
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