OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.08.2012
I-7 W 70/12
Normen:
BGB § 2314; ZPO § 91a; ZPO § 254;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 721
MDR 2012, 1492
NJW-RR 2013, 124
ZEV 2013, 458
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 205/11

Kostenentscheidung nach Erledigterklärung einer Stufenklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2012 - Aktenzeichen I-7 W 70/12

DRsp Nr. 2012/23609

Kostenentscheidung nach Erledigterklärung einer Stufenklage

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22.05.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Beschwerdewert: 4.500,- €

Normenkette:

BGB § 2314; ZPO § 91a; ZPO § 254;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte ein Teilanerkenntnisurteil zur Auskunftserteilung und Wertermittlung erstritten. Den sich nach der Auskunft und dem Wertermittlungsgutachten ergebenden Pflichtteilsanspruch von 6.176,85 € hat die Beklagte erfüllt, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.