FG Niedersachsen - Urteil vom 08.12.2005
16 K 20238/03
Normen:
EStG § 14a Abs. 4 ;

Land- und Forstwirtschaft; Weichende Erben; Abfindung; Freibetrag - Freibetrag für weichende Erben

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 16 K 20238/03

DRsp Nr. 2006/11799

Land- und Forstwirtschaft; Weichende Erben; Abfindung; Freibetrag - Freibetrag für weichende Erben

1. Der Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG setzt die Abfindung "weichender Erben" voraus. 2. Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs berufen ist. 3. § 14a Abs. 4 EStG erfordert, dass der Hof als betrieblicher Organismus in seinem Kern erhalten bleibt und auf einen Hoferben übertragen werden kann. Der Abfindung muss die Tendenz zur Betriebserhaltung zu Grunde liegen, außerdem muss die Identität des Betriebes gewahrt bleiben. 4. "Weichender Erbe" kann nur sein, wer einen geringeren Flächenbestand erhält als der angebliche Hoferbe.

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob ein Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG im Zusammenhang mit der Abfindung weichender Erben zu gewähren ist.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie haben drei Kinder, die beiden Söhne H und B sowie die Tochter I.