BFH - Beschluss vom 16.08.2006
II B 144/05
Normen:
AEG § 2 Abs. 1 S. 3 ; ErbStG § 10 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2261
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 290/2001

Latente ESt keine Nachlassverbindlichkeit

BFH, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen II B 144/05

DRsp Nr. 2006/25918

Latente ESt keine Nachlassverbindlichkeit

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass latente ESt des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können.

Normenkette:

AEG § 2 Abs. 1 S. 3 ; ErbStG § 10 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zu 1/6 Miterbe nach seinem im Juli 1984 verstorbenen Vater (V). Zum Nachlass gehörten neben Wertpapier- und Geldvermögen Beteiligungen an in- und ausländischen Personen- und Kapitalgesellschaften, die ihrerseits wiederum an zahlreichen Untergesellschaften beteiligt waren. Nachdem am 18. November 1985 die Erbschaftsteuererklärung abgegeben worden war, setzte das damals zuständige Finanzamt (FA) X die Erbschaftsteuer gegen den Kläger mit Bescheid vom 29. November 1985 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß fest.