I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zu 1/6 Miterbe nach seinem im Juli 1984 verstorbenen Vater (V). Zum Nachlass gehörten neben Wertpapier- und Geldvermögen Beteiligungen an in- und ausländischen Personen- und Kapitalgesellschaften, die ihrerseits wiederum an zahlreichen Untergesellschaften beteiligt waren. Nachdem am 18. November 1985 die Erbschaftsteuererklärung abgegeben worden war, setzte das damals zuständige Finanzamt (FA) X die Erbschaftsteuer gegen den Kläger mit Bescheid vom 29. November 1985 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß fest.
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