BGH - Beschluss vom 23.01.2018
1 StR 625/17
Normen:
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 720
NJW 2018, 2139
NStZ 2019, 406
NStZ-RR 2018, 362
NZG 2018, 940
StV 2019, 535
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.06.2017

Lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 174 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB)

BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 1 StR 625/17

DRsp Nr. 2018/3873

Lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 174 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB)

1. Eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.2. Eine solche kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn die Partner lediglich an Wochenenden gemeinsam wohnen.

Eine eheähnliche bzw. lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ebenfalls eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Juni 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 174 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe