BGH - Beschluß vom 17.05.2000
IV ZR 243/99
Normen:
BGB § 2287 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Lebzeitiges Eigeninteresse an anderweitiger Verfügung beim Erbvertrag

BGH, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen IV ZR 243/99

DRsp Nr. 2000/5066

Lebzeitiges Eigeninteresse an anderweitiger Verfügung beim Erbvertrag

Eine Pflegeverpflichtung in einem Erbvertrag verpflichtet die Erblasserin nicht, sich keiner anderen Hilfspersonen zu bedienen. Sie kann daher im Hinblick auf die Pflege durch andere, insbesondere weibliche Personen ein von dem Vertragserben anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse an der Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände haben.

Normenkette:

BGB § 2287 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).