BGH - Urteil vom 27.06.2012
XII ZR 47/09
Normen:
BGB § 123; BGB § 313;
Fundstellen:
FamFR 2012, 401
FamRB 2012, 298
FamRZ 2012, 1363
FuR 2012, 539
MDR 2012, 1228
NJW 2012, 2728
NotBZ 2012, 378
ZEV 2013, 336
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 23268/06
OLG München, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 2673/08

Leibliche Abstammung eines Kindes vom Ehemann als Geschäftsgrundlage einer im Zuge der Trennung erfolgten Zuwendung unter Ehegatten u.a. zum Zwecke der Unterhaltung des Kindes; Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung durch Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes zum Kind durch die Ehefrau

BGH, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen XII ZR 47/09

DRsp Nr. 2012/15727

Leibliche Abstammung eines Kindes vom Ehemann als Geschäftsgrundlage einer im Zuge der Trennung erfolgten Zuwendung unter Ehegatten u.a. zum Zwecke der Unterhaltung des Kindes; Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung durch Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes zum Kind durch die Ehefrau

a) Geschäftsgrundlage einer im Zuge der Trennung erfolgten Zuwendung (hier: Schenkung) unter Ehegatten kann auch die leibliche Abstammung eines Kindes vom Ehemann sein, wenn dessen Zuwendung auch dazu bestimmt war, entweder unmittelbar oder mittelbar den Unterhaltsbedarf des Kindes zu befriedigen.b) Das Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes zum Kind durch die Ehefrau kann eine Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung begründen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - XII ZR 137/09 - FamRZ 2012, 779).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2009 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 123; BGB § 313;

Tatbestand