(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Klägerin ist die Ehefrau und für den Todesfall Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung, die ihr Ehemann, der am 16.04.1998 verstorbene A B, am 06.04.1995 bei der Beklagten beantragt hatte. Versicherungsbeginn war nach dem Antrag der 01.05.1995. Die Beklagte nahm den Antrag an und stellte einen entsprechenden Versicherungsschein aus. Nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen verpflichtete sich die Beklagte in teilweiser Abweichung von § 169 VVG, auch in den Fällen einer Selbsttötung des Versicherungsnehmers zu leisten. In § 11 heißt es dazu:
(1)
Bei Selbsttötung leisten wir, wenn seit Zahlung des Einlösebeitrags oder seit Wiederherstellung der Versicherung drei Jahre vergangen sind.
(2)
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