LG Amberg - Beschluß vom 22.05.1991
3 T 290/91
Normen:
BGB § 2260 Abs. 3 ; GBO §§ 22, 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1991, 451

LG Amberg - Beschluß vom 22.05.1991 (3 T 290/91) - DRsp Nr. 1998/11579

LG Amberg, Beschluß vom 22.05.1991 - Aktenzeichen 3 T 290/91

DRsp Nr. 1998/11579

Der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO gilt im Falle der Erbfolge aufgrund öffentlicher letztwilliger Verfügung auch dann als erbracht, wenn sich die Erklärung über die Erbschaftsannahme nicht aus dem Inhalt der Eröffnungsniederschrift, sondern nur aus dem Grundbuchberichtigungsantrag des Erben ergibt, da darin jedenfalls die Annahme der Erbschaft zu sehen ist, die ihrerseits keine ausdrückliche Erklärung verlangt, sondern durch schlüssige Handlung erfolgen kann.

Normenkette:

BGB § 2260 Abs. 3 ; GBO §§ 22, 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen
Rpfleger 1991, 451