LG Amberg - Beschluß vom 22.05.1991 (3 T 290/91) - DRsp Nr. 1998/11579
LG Amberg, Beschluß vom 22.05.1991 - Aktenzeichen 3 T 290/91
DRsp Nr. 1998/11579
Der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO gilt im Falle der Erbfolge aufgrund öffentlicher letztwilliger Verfügung auch dann als erbracht, wenn sich die Erklärung über die Erbschaftsannahme nicht aus dem Inhalt der Eröffnungsniederschrift, sondern nur aus dem Grundbuchberichtigungsantrag des Erben ergibt, da darin jedenfalls die Annahme der Erbschaft zu sehen ist, die ihrerseits keine ausdrückliche Erklärung verlangt, sondern durch schlüssige Handlung erfolgen kann.