Das LG hat mit dieser Entscheidung einen Beschluß des AG Schöneberg (62 VI 146/90 Ä v. 22. 3. 90, abgedruckt in Rpfleger aaO.) bestätigt.
»... Es besteht kein Recht der Ausschlagung der Erbschaft für einen nasciturus. Gemäß § 1923 Abs. 1 BGB kann nur Erbe werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. § 1923 Abs. 2 BGB enthält eine Fiktion für die Leibesfrucht. Wenn diese zur Zeit des Erbfalls bereits erzeugt war, gilt sie als vor dem Erbfall geboren und damit als erbberechtigt. Jedoch fällt auch dem nasciturus der Erbteil erst mit seiner Lebendgeburt, also mit Erlangung der Rechtsfähigkeit i. S. des § 1 BGB an (MünchKomm/Leipold, BGB, 2. Aufl., § 1923 Rdn. 18). Mit der Geburt erfolgt dann gemäß der Fiktion des § 1923 Abs. 2 BGB eine Rückwirkung bezüglich der Erbenstellung. Diese Fiktion soll gewährleisten, daß auch der nasciturus in den rechtlichen Vorteil des Erbrechts gelangen kann. Es soll die Wahrung dieses künftigen Rechts ermöglicht werden .. .
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