LG Bonn - Beschluß vom 26.01.1995 (4 T 87/95) - DRsp Nr. 1996/3441
LG Bonn, Beschluß vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 4 T 87/95
DRsp Nr. 1996/3441
Macht ein Dritter einem minderjährigen Kind eine unentgeltliche Zuwendung, und verfügt er hierbei, daß die Eltern von der Zuwendung nichts erfahren sollen und daß die von ihm bestimmte Ergänzungspflegerin von ihren Pflichten zur Rechnungslegung befreit ist, steht den Eltern weder gegen die Ergänzungspflegerin ein Anspruch auf Auskunft über die Schenkung zu, noch haben die Eltern einen Anspruch darauf, daß das Vormundschaftsgericht die Ergänzungspflegerin zur Erteilung der Auskunft anweist.