Die funktionelle Zuständigkeit folgt aus § 20 Nr. 2 RpflG, wonach die Geschäfte hinsichtlich des Aufgebotsverfahrens dem Rechtspfleger übertragen sind. Örtlich ist nach § 73FGG dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hatte. Bei mehrfachem Wohnsitz gilt § 4FGG. Im Streitfall ist das Nachlaßgericht nach § 5FGG zu bestimmen, vgl. STEIN/JONAS/SCHLOSSER, 21. Aufl., § 990ZPO Rdn. 1).
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