Nicht vollstreckt werden darf ein anderer, ein neuer Titel. Für ihn gelten die Erleichterungen des § 779 Abs. 1 nicht. Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 ZPO) allerdings können, auch wenn sie erst nach dem Tode des Schuldners entstanden sind, nach Abs. 1 geltend gemacht und vollstreckt werden.
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