BayObLG, Beschluß vom 30.01.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 1/91
DRsp Nr. 1999/10720
Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch
»Ein Testamentsvollstrecker unterliegt dann nicht den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 - 2115 BGB, wenn er zugleich für Vor- und Nacherben eingesetzt ist.Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, so kann die Verfügungsbefugnis oder die sonstige Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers allein durch das Zeugnis nachgewiesen werden. Zu einer eigenen, ergänzenden oder berichtigenden Auslegung der Verfügungen von Todes wegen ist das Grundbuchamt nicht berechtigt.Wird zugleich die Eintragung einer Auflassung und die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt, dann ist von einer stillschweigenden Bestimmung auszugehen, daß nur beide Eintragungen zusammen vorgenommen werden sollen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Erbrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.