BayObLG - Beschluß vom 30.01.1991
BReg 2 Z 1/91
Normen:
BGB §§ 2113, 2114, 2115, 2205, 2368 ; GBO §§ 19, 20, 22, 29, 51 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 984
Rpfleger 1991, 194
MittBayNot 1991, 122
MittRhNotK 1991, 124

Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch

BayObLG, Beschluß vom 30.01.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 1/91

DRsp Nr. 1999/10720

Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch

»Ein Testamentsvollstrecker unterliegt dann nicht den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 - 2115 BGB, wenn er zugleich für Vor- und Nacherben eingesetzt ist.Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, so kann die Verfügungsbefugnis oder die sonstige Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers allein durch das Zeugnis nachgewiesen werden. Zu einer eigenen, ergänzenden oder berichtigenden Auslegung der Verfügungen von Todes wegen ist das Grundbuchamt nicht berechtigt.Wird zugleich die Eintragung einer Auflassung und die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt, dann ist von einer stillschweigenden Bestimmung auszugehen, daß nur beide Eintragungen zusammen vorgenommen werden sollen.