OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.08.2019
3 Wx 156/19
Normen:
GBO § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2020, 123
Vorinstanzen:
AG Geldern, - Vorinstanzaktenzeichen WEEZ-4406-1

Löschung eines im Grundbuch eingetragen NacherbenvermerksRangwahrende Wirkung einer ZwischenverfügungRückwirkend behebbares Hindernis

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 156/19

DRsp Nr. 2020/929

Löschung eines im Grundbuch eingetragen Nacherbenvermerks Rangwahrende Wirkung einer Zwischenverfügung Rückwirkend behebbares Hindernis

Eine Zwischenverfügung hat rangwahrende Wirkung und ist deshalb nur dann zulässig, wenn ein Hindernis mit Rückwirkung behebbar ist.

Tenor

Die am 11. Juli 2019 erlassene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1;

Gründe

I.

Der verfahrensgegenständliche Wohnungsgrundbesitz stand ursprünglich im Eigentum des Vaters des Beteiligten zu 1. Jener hatte in seinem am 25. Januar 2012 notariell errichteten Testament den Beteiligten zu 1 sowie dessen beide Geschwister zu seinen Erben zu je 1/3-Anteil bestimmt und dabei dem Beteiligten zu 1 die Stellung eines nicht befreiten Vorerben zugewiesen. Nacherben sollen die Beteiligten zu 2 und 3 - sie sind die Kinder des Beteiligten zu 1 - ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge sein. Für den Fall, dass entweder die Beteiligten zu 2 und 3 keine Abkömmlinge hinterlassen oder dass bei Eintritt des Nacherbfalls keine Abkömmlinge des Beteiligten zu 1 vorhanden sein sollten, enthält das Testament ergänzende Anordnungen.