OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.2019
21 U 128/15
Normen:
BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 398;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 320/14

Mangelbeseitigungskosten für den Austausch von Fenstern zur Beseitigung behaupteter Mängel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2019 - Aktenzeichen 21 U 128/15

DRsp Nr. 2020/3814

Mangelbeseitigungskosten für den Austausch von Fenstern zur Beseitigung behaupteter Mängel

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 12.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 398;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Vorschuss der von ihr behaupteten Mangelbeseitigungskosten für den Austausch von Fenstern zur Beseitigung behaupteter Mängel nach Einbau der Fenster durch die Beklagte in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin.