Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 12.05.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Vorschuss der von ihr behaupteten Mangelbeseitigungskosten für den Austausch von Fenstern zur Beseitigung behaupteter Mängel nach Einbau der Fenster durch die Beklagte in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin.
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