OLG Dresden - Beschluss vom 14.06.1999
7 W 693/99
Normen:
BGB § 1944 Abs. 1, 3 ; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1999, 492
ZEV 1999, 492
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 9217/98

Maßgebliche Ausschlagungsfrist bei einem DDR-Erbfall

OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.1999 - Aktenzeichen 7 W 693/99

DRsp Nr. 2005/20652

Maßgebliche Ausschlagungsfrist bei einem DDR-Erbfall

»Für die Auslegung des § 1944 Abs 1 und Abs 3 BGB (Ausschlagungsfrist 6 Wochen oder 6 Monate?) ist im Rahmen der Anwendung auf einen DDR-Erbfall (November 1975) nicht maßgeblich, wie der Begriff des "Auslands" in der damaligen Bundesrepublik verstanden wurde, sondern wie er in der DDR verstanden wurde. «

Normenkette:

BGB § 1944 Abs. 1, 3 ; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer weiteren Beschwerde dagegen, dass ihr (wiederholter) Erbscheinsantrag mit Beschluss des Amtsgerichtes vom 08.07.1998 zurückgewiesen wurde, im Wesentlichen mit der Begründung, ihre Ausschlagung aus dem Jahre 1976 sei verfristet gewesen.

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des am 27.11.1975 in Leipzig verstorbenen Erblassers E J P K . Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen. Er war verwitwet und hatte außer der Beschwerdeführerin eine weitere Tochter, E M P K . Zum Nachlass gehört ein Mietwohngrundstück in L , K straße. Ein weiteres Mietwohngrundstück in L , L straße , ist der Beschwerdeführerin mit bestandskräftigem Rückübertragungsbescheid im Jahre 1993 zurückübertragen worden.