1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 1 und 2 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 9.3.2011 (61 UR III 19/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000.- festgesetzt.
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