OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.2009
26 U 31/08
Normen:
BGB § 2271; BGB § 2296; EGBGB Art. 26 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1344/07

Maßgebliches Recht hinsichtlich der Anforderungen an die Form eines im Ausland erfolgten Widerrufs eines im Inland errichteten Testaments

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 26 U 31/08

DRsp Nr. 2009/14298

Maßgebliches Recht hinsichtlich der Anforderungen an die Form eines im Ausland erfolgten Widerrufs eines im Inland errichteten Testaments

Artikel 26 Absatz 5 EGBGB regelt auch die Frage, nach welchem Statut sich die Wirksamkeit des Widerrufs einer wechselbezüglichen letztwilligen Verfügung richtet (hier: Erschwerung des Widerrufs durch das Erfordernis des Zugangs).

Normenkette:

BGB § 2271; BGB § 2296; EGBGB Art. 26 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht als vermeintliche Erbin des am ....2003 in Stadt1 verstorbenen Ehemanns der Beklagten Ansprüche auf Auskunft über den Nachlass und Herausgabe der Nachlassgegenstände geltend und begehrt die Feststellung, Alleinerbin des Verstorbenen zu sein.

Der Erblasser war deutscher Staatsbürger und seit 1963 mit der Beklagten verheiratet. Am 9. 7.1973 errichteten die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann ein notarielles gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zu alleinigen, unbeschränkten Erben einsetzten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 33-35 d. A. verwiesen. Bis zu seinem Tod hielt sich der Erblasser außer in der Bundesrepublik Deutschland in Stadt2 (Österreich) auf, wo er unter anderem eine Wohnung besaß und mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet war.