FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 17.02.2003
1 K 2260/99
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Minderung der Schenkungsteuer aufgrund von in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Schenkung stehenden Verbindlichkeiten; Schenkungsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 1 K 2260/99

DRsp Nr. 2003/11828

Minderung der Schenkungsteuer aufgrund von in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Schenkung stehenden Verbindlichkeiten; Schenkungsteuer

Wird ein Geschäftsanteil an einer GmbH schenkweise übertragen und sieht der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag eine Übernahme von Verbindlichkeiten nicht vor, ist eine vom Bedachten geltend gemachte Verbindlichkeit bei der Festsetzung der Schenkungsteuer nicht steurnindernd zu berücksichtigen, wenn er nicht nachweist, dass die Verbindlichkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schenkung steht.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Schenkungsteuer aufgrund von im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Schenkung stehenden Verbindlichkeiten zu mindern ist.

Mittels notariell beurkundetem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 28. März 1995 erhielt die Klägerin einen Teilgeschäftsanteil i.H.v. 33.000,00 DM an der GmbH von ihrer Mutter übertragen. Die Übertragung erfolgte schenkweise. Eine Übernahme von Verbindlichkeiten sah der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag nicht vor. Der Beklagte setzte mit geändertem Bescheid vom 09. Juli 1998 die Schenkungsteuer für diese Übertragung auf 12.714,00 DM fest.