Streitig ist, ob die Schenkungsteuer aufgrund von im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Schenkung stehenden Verbindlichkeiten zu mindern ist.
Mittels notariell beurkundetem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 28. März 1995 erhielt die Klägerin einen Teilgeschäftsanteil i.H.v. 33.000,00 DM an der GmbH von ihrer Mutter übertragen. Die Übertragung erfolgte schenkweise. Eine Übernahme von Verbindlichkeiten sah der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag nicht vor. Der Beklagte setzte mit geändertem Bescheid vom 09. Juli 1998 die Schenkungsteuer für diese Übertragung auf 12.714,00 DM fest.
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