Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob Schenkungssteuer, die beim Erwerb von GmbH-Anteilen angefallen ist, einen später erzielten Veräußerungsgewinn mindert.
Der alleinstehende Kläger erwarb 2003 von seinem Vater durch Schenkung unter Lebenden Geschäftsanteile an der (E-GmbH). Die Anschaffungskosten des Vaters für diese Anteile betrugen 511.292,88 €. Das Finanzamt Z ging von einem Erwerbswert in Höhe von 1.918.586,00 € aus und setzte gegenüber dem Kläger 381.228,58 € Schenkungssteuer fest.
2010 veräußerte der Kläger die durch Schenkung erworbene zehnprozentige Beteiligung am Stammkapital der E-GmbH für 3.607.268,00 €. Seine Anstellung als Geschäftsführer bei der E-GmbH gab er auf.
In der Einkommensteuererklärung für 2010 erklärte er unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 1.628.847,92 €. Bei der Gewinnermittlung zog er auch die beim Erwerb der Anteile angefallene Schenkungssteuer als Anschaffungskosten ab. Das beklagte Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß.
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