BGH - Urteil vom 25.01.2006
IV ZR 153/04
Normen:
BGB § 2287 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1477/03
LG Mainz, vom 14.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 385/01

Missbräuchliche Benachteiligung von Vertragserben durch Verfügung zu Lebzeiten

BGH, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen IV ZR 153/04

DRsp Nr. 2006/2721

Missbräuchliche Benachteiligung von Vertragserben durch Verfügung zu Lebzeiten

Versucht der durch Erbvertrag gebundene Erblasser, nach seiner Auffassung nicht berücksichtigte Vorempfänge einzelner Vertragserben dadurch auszugleichen, dass er anderen Vertragserben einen Ausgleich durch lebzeitige Zuwendungen verschafft, so handelt es sich nicht um die Wahrung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblasser, das von den benachteiligten Vertragserben hinzunehmen wäre. Die uneigennützige Absicht des Erblassers, Abkömmlinge nach dem Vorbild des § 1924 Abs. 4 BGB gleich zu behandeln, auch wenn damit vom bindenden Erbvertrag abgewichen wird, steht für sich genommen der Annahme einer missbräuchlichen Benachteiligung von Vertragserben i.S. des § 2287 Abs. 1 BGB nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 2287 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte fordert mit ihrer Widerklage u.a. von ihren Brüdern, dem Kläger und dem Widerbeklagten zu 2), ihr aufgrund von § 2287 BGB das Miteigentum in Höhe eines Drittels an dem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück einzuräumen, das der Erblasser und Vater der Parteien zu seinen Lebzeiten den beiden Brüdern übertragen hat. Dieses Grundstück war im Erbvertrag des Vaters mit der vorverstorbenen Mutter allen drei Kindern zu gleichen Teilen als Vorerben zugedacht worden.