FG München - Beschluss vom 15.03.2000
4 V 4301/99
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 1342

Mittelbare Grundstücksschenkung kurz vor dem 1.1.1996

FG München, Beschluss vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 4 V 4301/99

DRsp Nr. 2001/2126

Mittelbare Grundstücksschenkung kurz vor dem 1.1.1996

Bei Schenkung eines bereits halbfertig bebauten Grundstücks kurz vor Wegfall der (günstigen) alten Einheitswertbewertung von Grundstücken zusammen mit einem zur Tilgung der bereits entstandenen Handwerkerschulden bestimmten Geldbetrag kann der Vollzug der mittelbaren Schenkung bereits vor Bezugsfertigkeit der im Jahr 1996 fertiggestellten Bauten liegen

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, wie geschenkter Grundbesitz (Flur-Nr. 867/5) zu bewerten ist (bebaut oder erst im Zustand der Bebauung) bzw. ob die Schenkung noch vor dem 1.1.1996 erfolgte und demnach mit dem alten Einheitswert im Wege der Wertfortschreibung zu bewerten ist oder eine spätere mit dem neuen Bedarfswert zu bewertende mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt, weil die Fertigstellung der auf dem Grundstück errichteten Bauten erst im Jahre 1996 erfolgte, die der Schenker größtenteils finanziert hatte.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt

- die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Schenkungsteuerbescheide vom 31.8.1999, sofern sie den Erwerb seiner Tochter R... betreffen - Vorschenkung (8.882 DM, ...)