Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt.
Der jetzt noch beantragten Löschung der Grundpfandrechte Abteilung III lfd. Nrn.2 und 3 steht alleine die (erneute) Vorlage der Grundschuldbriefe entgegen.
Den Beteiligten wird zur erneuten Vorlage der Grundschuldbriefe beim Grundbuchamt eine Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist, soweit sie eingelegt ist, begründet.
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