OLG Hamm - Beschluss vom 20.07.2012
I-15 W 486/11
Normen:
GBO § 19;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 850
NotBZ 2012, 428
Vorinstanzen:
AG Hagen - HL-1367-2 - 16.11.2011,

Mitwirkung des Nacherben bei der Löschung eines Grundpfandrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen I-15 W 486/11

DRsp Nr. 2012/17884

Mitwirkung des Nacherben bei der Löschung eines Grundpfandrechts

Durch die Löschung eines letztrangig eingetragenen Grundpfandrechts wird das Recht des Nacherben nicht beeinträchtigt. Der Löschungsantrag des Eigentümers bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Nacherben.

Die Löschung einer auf einem Nachlassgrundstück lastenden Belastung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Nacherben, da er bzw. der Vorerbe dieses Recht erwerben oder erworben haben könnte und ihm dieser Erwerb einen besseren Rang gegenüber anderen Belastungen verschaffen würde. Sind jedoch keine weiteren Belastungen vorhanden, vermittelt das zu löschende Recht auch keinen Rangvorteil, so dass es auch ohne Zustimmung des Nacherben zu löschen ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt.

Der jetzt noch beantragten Löschung der Grundpfandrechte Abteilung III lfd. Nrn.2 und 3 steht alleine die (erneute) Vorlage der Grundschuldbriefe entgegen.

Den Beteiligten wird zur erneuten Vorlage der Grundschuldbriefe beim Grundbuchamt eine Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Normenkette:

GBO § 19;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist, soweit sie eingelegt ist, begründet.