OLG Naumburg - Beschluss vom 19.12.2005
10 Wx 10/05
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 S. 1 § 20a Abs. 2 § 29 Abs. 4 § 27 ; ZPO § 91a § 550 ; KostO § 2 § 131 ; BGB § 2227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 971
OLGReport-Naumburg 2006, 579
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 103/05
AG Dessau, - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 453/01

Möglichkeit der Entlassung des Testamentsvollstreckers, der die testamentarischen Erben über die Werthaltigkeit des Nachlasses getäuscht hat

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 10 Wx 10/05

DRsp Nr. 2006/7249

Möglichkeit der Entlassung des Testamentsvollstreckers, der die testamentarischen Erben über die Werthaltigkeit des Nachlasses getäuscht hat

»Der Umstand allein, dass ein Testamentsvollstrecker die testamentarischen Erben über die Werthaltigkeit des Nachlasses getäuscht hat, kann einen wichtigen Grund für seine Entlassung als Testamentsvollstrecker begründen. Auf das Vorliegen irgendwelcher gesetzliche Pflichten zur richtigen Auskunft kommt es nicht an.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 S. 1 § 20a Abs. 2 § 29 Abs. 4 § 27 ; ZPO § 91a § 550 ; KostO § 2 § 131 ; BGB § 2227 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist der Bruder, der Beteiligte zu 2) der Enkel der Erblasserin. Mit Beschluss vom 10. Februar 2005 entließ das Amtsgericht den Beteiligten zu 1) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker. In erster Linie begründete es dies damit, dass der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) weder über eine erfolgte Grundstücksveräußerung, noch über den Verbleib des Erlöses in Kenntnis gesetzt habe. Mit einem weiteren Beschluss vom 10. Februar 2005 wies das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins zurück und führte aus, in Ermangelung einer wirksamen Ausschlagungserklärung des Beteiligten zu 2) sei der Beteiligte zu 1) nicht Erbe nach seiner Schwester geworden, da der Beteiligte zu 1) Erbe erster Ordnung sei.