I.
Der Beteiligte zu 1) ist der Bruder, der Beteiligte zu 2) der Enkel der Erblasserin. Mit Beschluss vom 10. Februar 2005 entließ das Amtsgericht den Beteiligten zu 1) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker. In erster Linie begründete es dies damit, dass der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) weder über eine erfolgte Grundstücksveräußerung, noch über den Verbleib des Erlöses in Kenntnis gesetzt habe. Mit einem weiteren Beschluss vom 10. Februar 2005 wies das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins zurück und führte aus, in Ermangelung einer wirksamen Ausschlagungserklärung des Beteiligten zu 2) sei der Beteiligte zu 1) nicht Erbe nach seiner Schwester geworden, da der Beteiligte zu 1) Erbe erster Ordnung sei.
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