Die Unterbrechung des Verfahrens ist hinsichtlich der Kläger zu 1 bis 4 sowie 7 und 8 beendet.
1. Der Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2009 Beschwerde eingelegt. Die Klägerin ist während des Verfahrens verstorben. Ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten haben unter Vorlage eines Erbscheins namens der in diesem benannten Erben zu denen auch der Beklagte gehört die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Der Beklagte hat dagegen geltend gemacht, dass die Prozessbevollmächtigten ohne Vollmacht gehandelt hätten. Diese haben inzwischen Vollmachtsurkunden von sechs der insgesamt neun Miterben vorgelegt.
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