OLG Thüringen - Beschluss vom 23.01.2014
6 W 549/13
Normen:
BGB §§ 2253 ff.; BGB § 2361; FamFG § 42; FamFG § 43; FamFG §§ 81 f.;
Vorinstanzen:
AG Altenburg, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI 108/11

Nachholung der im Erbscheinserteilungs- und Erbscheinseinziehungsverfahren vergessenen Kostenentscheidung

OLG Thüringen, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 6 W 549/13

DRsp Nr. 2014/3269

Nachholung der im Erbscheinserteilungs- und Erbscheinseinziehungsverfahren vergessenen Kostenentscheidung

Die in der Sachentscheidung im Erbscheinserteilungs- und Erbscheinseinziehungsverfahren nicht getroffene (vergessene) Kostenentscheidung kann nur im Ergänzungsverfahren des § 43 FamFG nachgeholt werden.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Altenburg vom 09.10.2013 wie folgt abgeändert:

Der Kostenantrag der Beteiligten zu 3) vom 13.09.2013 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Für das Beschwerdeverfahren wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 3) zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 2253 ff.; BGB § 2361; FamFG § 42; FamFG § 43; FamFG §§ 81 f.;

Gründe:

I.