Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Altenburg vom 09.10.2013 wie folgt abgeändert:
Der Kostenantrag der Beteiligten zu 3) vom 13.09.2013 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Für das Beschwerdeverfahren wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 3) zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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