BGH - Urteil vom 27.01.2006
V ZR 243/04
Normen:
ZPO § 315 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1030 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 931
FamRZ 2006, 858
MDR 2006, 1127
NJW 2006, 1881
NZM 2006, 541
NotBZ 2006, 249
Rpfleger 2006, 386
WM 2006, 1822
Vorinstanzen:
OLG München, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 50/04
LG Kempten, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 274/03

Nachholung einer fehlenden Unterschrift eines Richters; Beschränkung eines Nießbrauchsrechts auf einzelne Teile eines Gebäudes

BGH, Urteil vom 27.01.2006 - Aktenzeichen V ZR 243/04

DRsp Nr. 2006/11035

Nachholung einer fehlenden Unterschrift eines Richters; Beschränkung eines Nießbrauchsrechts auf einzelne Teile eines Gebäudes

»1. Die fehlende Unterschrift eines Richters, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgelaufen ist.2. Die Beschränkung des Nutzungsziehungsrechts des Nießbrauchers auf einzelne Teile des Gebäudes (z.B. Mietwohnungen) ist bei dem Nießbrauch an einem bebauten Grundstück unzulässig.«

Normenkette:

ZPO § 315 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1030 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1 erhielt mit Übergabevertrag vom 13. August 1980 ein unentgeltliches lebenslängliches Nießbrauchsrecht an einem bebauten Grundstück eingeräumt. Das Recht wurde in das Grundbuch eingetragen. Grundstückseigentümer wurden die aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklagten zu 2 und 3.

Im Jahr 1996 sollte das Gebäude in Wohnungseigentum entsprechend einem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 aufgeteilt werden. Die Aufteilung wurde jedoch nicht vollzogen.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. November 1997 erwarben die Kläger von den Beklagten zu 2 und 3 das Grundstück. Hinsichtlich des Nießbrauchs für die Beklagte zu 1 enthält der Vertrag folgende Regelung: