OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.11.2012
4 W 15/12
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 240; BGB § 1988 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 2; BGB § 347; BGB § 348; BGB § 320; BGB § 322;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 72/12

Nachlassinsolvenzverfahren; Prozesskostenhilfe; Rückübertragung; Zurückbehaltungsrecht - Auswirkungen einer Unterbrechung nach § 240 ZPO auf das PKH-Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 4 W 15/12

DRsp Nr. 2013/285

Nachlassinsolvenzverfahren; Prozesskostenhilfe; Rückübertragung; Zurückbehaltungsrecht - Auswirkungen einer Unterbrechung nach § 240 ZPO auf das PKH-Verfahren

1. Die Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO hat insofern Auswirkungen auf das Prozesskostenhilfeverfahren, als die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nunmehr grundsätzlich nur noch für den Zeitraum bis zur Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens zu treffen ist. 2. Auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist auf den Sach- und Streitstand bis zur Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens abzustellen. Der durch die Insolvenzeröffnung bedingte Wechsel in der Prozessführungsbefugnis gemäß § 80 Abs 1 InsO ist mithin bei der Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen.