BayObLG - Beschluß vom 30.09.1999
1Z BR 142/98
Normen:
BGB § 2208 Abs. 1, § 2216 Abs. 2, § 2227 ; EGBGB Art. 25 Abs. 1, Abs. 2, Art. 26 ;
Fundstellen:
BayObLG 1999, 296
BayObLGZ 1999 Nr. 65
NJW-RR 2000, 298
Rpfleger 2000, 17
ZEV 1999, 485
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2904/97
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 378/91

Nachlassspaltung bei deutschem Recht unterstelltem unbeweglichem Vermögen einer österreichischen Staatsagehörigen

BayObLG, Beschluß vom 30.09.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 142/98

DRsp Nr. 1999/11311

Nachlassspaltung bei deutschem Recht unterstelltem unbeweglichem Vermögen einer österreichischen Staatsagehörigen

»1. Hat eine östereichische Staatsangehörige in einem notariellen Testament ihr in der Bundesrepublik Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen dem deutschen Recht unterstellt, so tritt Nachlaßspaltung ein, da sich die Erbfolge im übrigen gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach österreichischem Recht beurteilt.2. Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlaß ist diese in einem solchen Fall hinsichtlich des dem deutschen Recht unterstehenden Nachlaßteils nach deutschem Recht, im übrigen nach österreichischem Recht zu beurteilen.3. Die deutschen Nachlaßgerichte sind in diesem Fall für den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nach dem Gleichlaufgrundsatz nur insoweit international zuständig, als die Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht zu beurteilen ist.4. Zum Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne von § 2227 BGB, wenn der Testamentsvollstrecker durch Verwaltungsanordnungen im Testament zum Erhalt des Grundbesitzes verpflichtet ist, dennoch ein inländisches Grundstück verkauft, ohne zuvor einen Antrag nach § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB gestellt zu haben und ohne vorher den Erben unterrichtet und angehört zu haben.«

Normenkette:

BGB § 2208 Abs. 1, § 2216 Abs. 2, § 2227 ;