OLG München - Beschluss vom 12.01.2012
34 Wx 501/11
Normen:
GBO § 18 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 75
DNotZ 2012, 461
FamRZ 2012, 1248
NotBZ 2012, 179
ZEV 2013, 45
Vorinstanzen:
AG Freyung- 10.10.2011,

Nachweis der Erbenstellung gemeinschaftlicher Kinder des Erblassers gegenüber dem Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 501/11

DRsp Nr. 2012/3846

Nachweis der Erbenstellung gemeinschaftlicher Kinder des Erblassers gegenüber dem Grundbuchamt

Sind im notariellen Ehe- und Erbvertrag "die gemeinschaftlichen Kinder" als Erben eingesetzt, kommt anstelle eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel auch eine Nachweisführung durch Personenstandsurkunden und Versicherung an Eides statt dazu in Betracht, dass nur ein gemeinschaftliches Kind vorhanden ist.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freyung - Grundbuchamt - vom 10. Oktober 2011 abgeändert:

Die Beteiligte kann den Nachweis der Erbfolge außer durch Vorlage eines Erbscheins auch dadurch erbringen, indem sie dem Grundbuchamt bis 20. Februar 2012 vorlegt: Beglaubigten Auszug aus dem Familienstammbuch und Versicherung an Eides statt, dass die Beteiligte das einzige Kind der Verstorbenen ist.

Dem Grundbuchamt wird gestattet, auf Antrag hin die vorstehend bestimmte Frist nach eigenem Ermessen zu verlängern.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdewert hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils beträgt 1.000 €.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1;

Gründe: