I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freyung - Grundbuchamt - vom 10. Oktober 2011 abgeändert:
Die Beteiligte kann den Nachweis der Erbfolge außer durch Vorlage eines Erbscheins auch dadurch erbringen, indem sie dem Grundbuchamt bis 20. Februar 2012 vorlegt: Beglaubigten Auszug aus dem Familienstammbuch und Versicherung an Eides statt, dass die Beteiligte das einzige Kind der Verstorbenen ist.
Dem Grundbuchamt wird gestattet, auf Antrag hin die vorstehend bestimmte Frist nach eigenem Ermessen zu verlängern.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdewert hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils beträgt 1.000 €.
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