OLG Rostock - Beschluss vom 09.08.2005
7 W 45/05
Normen:
GBO § 35 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NotBZ 2006, 104
OLGReport-Rostock 2005, 946
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 390/04

Nachweis der Erbfolge durch Eeidesstaatliche Versicherung, wenn der Wert des Grundstücks oder des Grundstücksanteils weniger als 3000 Euro beträgt - Bedeutung des Begriffs Anteil im Sinne des § 35 Abs. 3 GBO

OLG Rostock, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen 7 W 45/05

DRsp Nr. 2005/18529

Nachweis der Erbfolge durch Eeidesstaatliche Versicherung, wenn der Wert des Grundstücks oder des Grundstücksanteils weniger als 3000 Euro beträgt - Bedeutung des Begriffs "Anteil" im Sinne des § 35 Abs. 3 GBO

Mit dem für die Bestimmung der Wertgrenze von 3000 Euro maßgeblichen Begirff Anteil im Sinne des § 35 Abs. 3 GBO ist der Grundstücksanteil zu verstehen der vererbt wird, nicht der Erbteil der von einem Miterben geerbt wird.

Normenkette:

GBO § 35 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller begehren die Berichtigung des Grundbuchs.

Sie machen geltend, sie seien die derzeit lebenden Erben und damit Rechtsnachfolger des im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen und am .1943 in L.gestorbenen A. U..