SchlHOLG - Beschluß vom 15.07.1999
2 W 113/99
Normen:
GBO § 35 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 206
MDR 2000, 458
NJW-RR 1999, 1530
OLGReport-Schleswig 2000, 44
Rpfleger 1999, 533
ZEV 2000, 34
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 09.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 114/99

Nachweis der Erbfolge durch eidesstattliche Versicherung

SchlHOLG, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 2 W 113/99

DRsp Nr. 1999/10502

Nachweis der Erbfolge durch eidesstattliche Versicherung

»Die eidesstattliche Versicherung der Erben über das Fehlen weiterer Erben ist auch im Grundbuchverfahren als Nachweis der Erbfolge (in Verbindung mit einem notariell beurkundeten Testament) ausreichend.Zweifel daran müssen aus konkreten Umständen und mit logisch nachvollziehbaren Schlußfolgerungen begründbar sein.«

Normenkette:

GBO § 35 ;

Gründe:

I.

Unter dem 9.3.1999 hat die Beteiligte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten ihre Eintragung als Eigentümerin nach ihrer verstorbenen Mutter beantragt. Dazu hat sie außer Grundstücksverkehrsgenehmigung und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beglaubigte Ablichtung des mit Eröffnungsvermerk versehenen notariell beurkundeten Berliner Testaments ihrer Eltern vom 26.3.1985 und notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag mit ihrem Bruder vom 13.12.1998 vorgelegt. In dem Berliner Testament findet sich unter II. die Regelung:

"Zu Erben des Zuletztverstorbenen von uns setzen wir ein die beim Tode des Zuerstverstorbenen von uns vorhandenen gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen"

und unter III:

"Sollte eines unserer gemeinsamen Abkömmlinge vor uns versterben, so soll

dessen Anteil den anderen Abkömmlingen von uns zu gleichen Teilen zufallen ..."