FG Hamburg - Urteil vom 28.04.2009
3 K 185/07
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 90 Abs. 2; AO § 159; BGB § 662; BGB § 666; BGB § 667; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 360
EFG 2010, 340

Nachweis der Treuhand des Zuwendungsempfängers

FG Hamburg, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 3 K 185/07

DRsp Nr. 2009/25784

Nachweis der Treuhand des Zuwendungsempfängers

1. Erbschaft- und schenkungsteuerlich kommt es für eine Treuhand nicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO, sondern auf die Zivilrechtslage an; der Herausgabeanspruch des Treugebers kann Bereicherungsgegenstand sein, während der Zuwendungsempfänger als Treuhänder nicht bereichert ist. 2. Während das Finanzamt die objektive Zuwendung zu beweisen hat, trägt der Zuwendungsempfänger die Feststellungslast für seine Behauptung einer verdeckten Treuhand. 3. Wenn behauptete Treuhandgeschäfte, Folgeanlagen sowie die individuelle Zurechnung von Guthaben und Erträgen bei unterschiedlicher Behandlung der Abkömmlinge nicht dokumentiert sind, reicht für den Nachweis der Treuhand nicht die Erklärung, dass der Schenker der Mutter aufgetragen habe, den Töchtern bei Bedarf Geld auszuzahlen.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 90 Abs. 2; AO § 159; BGB § 662; BGB § 666; BGB § 667; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 10 Abs. 1;

Tatbestand:

A. Tatbestand

Im Rahmen der Schenkungsteuer ist streitig, ob 1997-2002 der seinerzeit noch lebende Ehemann der Klägerin ihr bei der Übertragung von Vermögenswerten diese vollen Umfangs schenkte oder ob sie Teile davon nur als Treuhänderin für die gemeinsamen beiden Töchter erhielt.