Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Euskirchen vom 12.05.2017,
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 3) und 4) zu tragen.
I.
Am 13.08.2015 ist Herr T (Erblasser) verstorben. Er war ledig und hatte keine Kinder. Seine Eltern sind vorverstorben. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Schwestern des Erblassers, die Beteiligten zu 1) und 2) ehemalige Nachbarn, die mit dem Erblasser befreundet waren und ihn im Haushalt unterstützt haben.
Im Mai 2015 wurde festgestellt, dass der Erblasser an einem metastierenden Bronchialkarzinom litt. Kurz nach der Diagnose traten Lähmungen auf, u.a. am rechten Arm.
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