BGH - Urteil vom 07.06.2005
XI ZR 311/04
Normen:
BGB § 1922 § 2032 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1333
BKR 2005, 316
DB 2005, 2814
DNotZ 2006, 300
FamRZ 2005, 1548
JuS 2006, 184
MDR 2005, 1352
NJ 2005, 464
NJW 2005, 2779
Rpfleger 2005, 536
WM 2005, 1432
WuM 2005, 524
ZEV 2005, 388
ZIP 2005, 1588
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.08.2004
AG Berlin-Charlottenburg,

Nachweis des Erbrechts durch notarielles Testament

BGH, Urteil vom 07.06.2005 - Aktenzeichen XI ZR 311/04

DRsp Nr. 2005/10441

Nachweis des Erbrechts durch notarielles Testament

»a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.b) Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar.«

Normenkette:

BGB § 1922 § 2032 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch.

Der Erblasser, Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), hatte der Beklagten ein langfristiges sogenanntes Berlin-Darlehen gewährt. Mit notariell beurkundetem Testament vom 11. November 1997 setzte er die Kläger zu gleichen Teilen als Erben ein und ordnete eine Vermögensauseinandersetzung an, nach der die Klägerin zu 1) sein gesamtes geldwertes Vermögen und die Kläger zu 2) und 3) Eigentum an Grundstücken sowie Geschäftsanteile an einer GmbH erhalten sollten. Mit notariell beurkundetem Testament vom 9. Februar 2000 nahm er eine Änderung der Teilungsanordnung betreffend die Kläger zu 2) und zu 3) vor.