OLG Köln - Beschluß vom 28.07.1999
2 Wx 25/99
Normen:
GBO § 35 ; HöfeO § 18; HöfeVfO § 5;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 178
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 322/99

Nachweis des Erbrechts im Geltungsbereich der Höfeordnung

OLG Köln, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 2 Wx 25/99

DRsp Nr. 2000/3471

Nachweis des Erbrechts im Geltungsbereich der Höfeordnung

1. Im Geltungsbereich der Höfeordnung reicht zum Nachweis des Erbrechts bei Nachlässen, in denen sich ein Hof befindet, die Vorlage eines vom Nachlassgericht ausgestellten Erbscheins nicht aus.2. Der in der Aufschrift des Grundbuchs eingetragene Hofvermerk begründet die Vermutung, dass der Grundbesitz die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft noch hat.3. Wenn keine offenkundigen Anhaltspunkte für einen Wegfall der Hofzugehörigkeit gegeben sind, hat das Grundbuchamt keine Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Umstände vorzunehmen; diese fallen in den Zuständigkeitsbereich des Landwirtschaftsgerichts.

Normenkette:

GBO § 35 ; HöfeO § 18; HöfeVfO § 5;

Gründe:

1. Als Eigentümerin des im Grundbuch von V., Band 17, Bl. 679 unter lfd. Nr. 2 verzeichneten Grundstücks (Ackerland) ist die am 12. März 1982 in Bonn verstorbene Mutter des Beteiligten zu 2), Frau M. S., geb. Sc. eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt war am 7. April 1954 vermerkt worden, daß das Grundstück zusammen mit dem im Grundbuch von V. Blatt 671, P. Blatt 582, L. Blatt 1179 und M. Blatt 1566 eingetragenen Grundbesitz einen Hof gemäß der Höfeverordnung bildet.