BGH - Beschluß vom 13.03.2000
AnwZ (B) 25/99
Normen:
FAO § 2 Abs. 1 lit. b, § 5 S. 1 lit. c;
Fundstellen:
AnwBl 2000, 628
BB 2000, 1375
BRAK-Mitt 2000, 143
MDR 2000, 671
NJW 2000, 1645
NZA 2000, 615
VersR 2000, 1174
WM 2000, 1605
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen,

Nachweis praktischer Erfahrungen zum Erwerb der Bezeichnung als Fachanwalt

BGH, Beschluß vom 13.03.2000 - Aktenzeichen AnwZ (B) 25/99

DRsp Nr. 2000/2773

Nachweis praktischer Erfahrungen zum Erwerb der Bezeichnung als Fachanwalt

»Der für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Nachweis des Erwerbs besonderer praktischer Erfahrungen kann nicht anhand von Fällen geführt werden, die der Bewerber als Syndikus bearbeitet hat; dies gilt selbst dann, wenn der Bewerber im Zweitberuf Rechtsanwalt ist.«

Normenkette:

FAO § 2 Abs. 1 lit. b, § 5 S. 1 lit. c;

Gründe:

I. Der im Jahre 1950 geborene Antragsteller ist seit 1977 als Syndikus für die Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) tätig. Seit 1991 ist er Abteilungsleiter. Die von ihm geführte Abteilung hat als Aufgabengebiet unter anderem das Arbeitsrecht und die Führung sämtlicher Arbeitsgerichtsprozesse der DKV. Der Antragsteller, der seit dem 30. November 1994 außerdem zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, hat beantragt, ihm die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu verleihen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten.