OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.01.2019
209 AR 2/19
Normen:
BGB § 1964 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 406/18
AG Singen, - Vorinstanzaktenzeichen 25 VI 1042/18

Negativer KompetenzkonfliktEinziger Nachlassgegenstand im Bezirk des anderen Gerichts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 209 AR 2/19

DRsp Nr. 2019/16203

Negativer Kompetenzkonflikt Einziger Nachlassgegenstand im Bezirk des anderen Gerichts

1. Die Verweisung eines Nachlassverfahrens durch das Amtsgericht Schöneberg gemäß § 343 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist grundsätzlich für das andere Gericht bindend.2. Wegen der bindenden Wirkung der Verweisung sind die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 343 Abs. 3 Satz 2 FamFG (anders als bei einer Abgabe nach § 4 FamFG) nicht zu prüfen, wenn es zwischen den beteiligten Gerichten zu einem negativen Kompetenzkonflikt kommt.3. Es ist zumindest vertretbar (und daher nicht zu beanstanden), wenn das Amtsgericht Schöneberg bei einer Verweisung gemäß § 343 Abs. 3 Satz 2 FamFG keine umfassende einzelfallbezogene Zweckmäßigkeitsprüfung vornimmt, sondern sich allein darauf stützt, dass der einzige Nachlassgegenstand sich im Bezirk des anderen Gerichts befindet.

Tenor

Örtlich zuständiges Gericht für das Nachlassverfahren ist das Amtsgericht Singen.

Normenkette:

BGB § 1964 Abs. 1 ;

Gründe

I.